Für eine private Senioren-WG gibt es grundsätzlich weder eine gesetzliche Altersgrenze noch einen vorgeschriebenen Pflegegrad. Besondere Voraussetzungen gelten jedoch, wenn die Wohngemeinschaft Leistungen der Pflegeversicherung wie den Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI nutzen möchte. Dann müssen unter anderem mehrere pflegebedürftige Personen gemeinschaftlich zusammenleben und gemeinsam eine Person mit organisatorischen oder betreuenden Aufgaben beauftragen.
Kurz gesagt:
- Eine normale Senioren-WG kann grundsätzlich auch ohne Pflegegrad gegründet werden.
- Für den Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI müssen insgesamt mindestens drei pflegebedürftige Personen in der Wohngruppe leben.
- Insgesamt dürfen in dieser geförderten ambulant betreuten Wohngruppe drei bis zwölf Personen zusammenleben.
- Die Mitglieder müssen gemeinsam eine Person mit organisatorischen, verwaltenden, betreuenden oder gemeinschaftsfördernden Aufgaben beauftragen.
- Der Wohngruppenzuschlag beträgt 224 € monatlich pro anspruchsberechtigter pflegebedürftiger Person.
- Zusätzlich gibt es 2026 neue gemeinschaftliche Wohnformen nach § 92c SGB XI mit einem eigenen pauschalen Zuschuss von 450 € monatlich.
Was ist eine Senioren-WG und welche Formen gibt es?
Eine Senioren-WG ist zunächst eine gemeinschaftliche Wohnform, in der mehrere Menschen zusammenleben und sich Wohnraum beziehungsweise Gemeinschaftsflächen teilen. Nicht jede Senioren-WG ist automatisch eine Pflege-WG im Sinne der Pflegeversicherung.

In der Praxis können beispielsweise folgende Modelle vorkommen:
- Private Senioren-WG: Die Bewohner organisieren Wohnen und Alltag weitgehend selbst. Ein Pflegegrad ist dafür nicht erforderlich.
- Ambulant betreute Wohngruppe: Mehrere pflegebedürftige Personen leben gemeinschaftlich und organisieren Pflege und Unterstützung ambulant.
- Trägergestützte Wohnform: Ein Träger stellt Wohnraum und organisatorische Strukturen bereit. Welche Rechte Bewohner und Anbieter haben, hängt vom konkreten Modell und vom jeweiligen Landesrecht ab.
- Spezialisierte Demenz-WG: Die Wohn- und Betreuungsstruktur ist stärker auf Menschen mit kognitiven Einschränkungen ausgerichtet.
Mehr zu spezialisierten Wohnangeboten finden Sie im Ratgeber Demenz und Betreutes Wohnen.
Wer kann in eine Senioren-WG einziehen?
Für eine allgemeine private Senioren-WG gibt es keine bundesweit vorgeschriebene Altersuntergrenze und keinen gesetzlich vorgeschriebenen Pflegegrad.
Auch jüngere Menschen mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf können grundsätzlich in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben. Entscheidend sind Mietvertrag, Wohnkonzept und gegebenenfalls die Anforderungen des jeweiligen Landesrechts.
Die oft genannte Voraussetzung „mindestens drei Pflegebedürftige“ gilt daher nicht für jede Senioren-WG. Sie wird relevant, wenn der Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI beansprucht werden soll.
Kann eine Person Verträge oder Anträge nicht selbst rechtswirksam erledigen, muss geprüft werden, ob eine wirksame Vollmacht oder eine rechtliche Betreuung besteht. Eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit bedeutet jedoch nicht automatisch, dass zwingend ein gerichtlich bestellter Betreuer erforderlich ist.
Welche Voraussetzungen gelten für den Wohngruppenzuschlag?
Der Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI beträgt 224 € monatlich. Er ist eine zusätzliche Leistung für Pflegebedürftige in bestimmten ambulant betreuten Wohngruppen.
Dafür müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Gemeinsame Wohnung: Die pflegebedürftige Person lebt mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung.
- Mindestens drei Pflegebedürftige: Neben dem Antragsteller müssen mindestens zwei weitere Bewohner pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sein.
- Gemeinschaftlich organisierte Pflege: Das Zusammenleben dient der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung.
- Gemeinsam beauftragte Person: Die Mitglieder beauftragen gemeinsam eine Person, die allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder gemeinschaftsfördernde Tätigkeiten übernimmt beziehungsweise bei der Haushaltsführung unterstützt.
- Keine vollstationäre Versorgungsstruktur: Das Angebot darf nicht faktisch einen Leistungsumfang bereitstellen, der weitgehend einer vollstationären Pflegeeinrichtung entspricht.
Die oft verwendete Bezeichnung „Präsenzkraft“ ist praktisch verständlich, das Gesetz verlangt jedoch nicht einfach nur, dass ständig eine bestimmte Person „anwesend“ ist. Entscheidend ist die gemeinschaftliche Beauftragung dieser Person mit den gesetzlich beschriebenen Aufgaben.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 muss zusätzlich eine der in § 45f SGB XI genannten ambulanten Leistungen bezogen werden, zum Beispiel Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung, Umwandlungsleistungen oder der Entlastungsbetrag. Für Pflegegrad 1 besteht diese zusätzliche Voraussetzung nicht.
Die Pflegekasse darf zur Prüfung unter anderem Angaben über Adresse und Gründungsdatum, Mietvertrag einschließlich Grundriss, Pflegevertrag sowie Informationen zur beauftragten Person und deren Aufgaben verlangen.
Welche Rolle spielt der Pflegegrad?
Für das reine Wohnen in einer Senioren-WG ist kein Pflegegrad vorgeschrieben. Für viele Leistungen der Pflegeversicherung ist er jedoch entscheidend.
- Pflegegrad 1: unter anderem Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und bei erfüllten Voraussetzungen Wohngruppenzuschlag.
- Pflegegrad 2 bis 5: zusätzlich beispielsweise Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung.
Der Wohngruppenzuschlag ist nicht auf besonders hohe Pflegegrade begrenzt. Auch Pflegegrad 1 kann ausreichen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kosten und Finanzierung: Wer zahlt was?
Die laufenden Kosten einer Senioren-WG können sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen:
- Miete und Nebenkosten,
- Lebensmittel und Haushaltskosten,
- Pflege- und Betreuungsleistungen,
- Kosten der gemeinschaftlich beauftragten Person,
- gegebenenfalls weitere Service- oder Organisationskosten.
Die Pflegeversicherung übernimmt nicht pauschal sämtliche Wohnkosten. Je nach Pflegegrad und Versorgungssituation können jedoch verschiedene ambulante Pflegeleistungen genutzt werden.
| Leistung | Höhe 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | bis zu 131 € / Monat | zweckgebunden für gesetzlich vorgesehene Leistungen |
| Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI | 224 € / Monat | nur bei erfüllten Voraussetzungen einer ambulant betreuten Wohngruppe |
| Anschubfinanzierung | bis zu 2.613 € pro Person | maximal 10.452 € pro Wohngruppe |
Der Wohngruppenzuschlag dient dazu, die Organisation des gemeinschaftlichen Wohnens zu unterstützen. Er ist kein frei definierter Zuschuss für Miete oder beliebige private Ausgaben.
Auch der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich ist zweckgebunden und kann nicht einfach auf die Wohnkosten angerechnet werden.
Reichen eigenes Einkommen und Pflegeversicherungsleistungen nicht aus, können je nach individueller Situation Wohngeld, Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege infrage kommen. Ob ein Anspruch besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.
Welche Anschubfinanzierung gibt es?
Pflegebedürftige, die sich an der gemeinsamen Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können eine einmalige Anschubfinanzierung für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung erhalten.
2026 beträgt die Förderung bis zu 2.613 € je anspruchsberechtigter Person, insgesamt jedoch höchstens 10.452 € pro Wohngruppe. Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen wird der Höchstbetrag entsprechend aufgeteilt.
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die pauschale Empfehlung, den Antrag zwingend „vor Beginn jeder Umbauarbeit“ zu stellen, lässt sich aus dieser gesetzlichen Frist nicht ableiten. Trotzdem ist eine Abstimmung mit der Pflegekasse vor kostenintensiven Maßnahmen praktisch sinnvoll.
Was ist seit 2026 bei gemeinschaftlichen Wohnformen neu?
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es zusätzlich ein neues Modell nach § 92c SGB XI. Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen können mit den Kostenträgern Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen schließen.
Voraussetzung für einen solchen Vertrag ist unter anderem, dass mehr als zwei pflegebedürftige Personen gemeinschaftlich zusammenleben, die räumliche Gestaltung eine selbstbestimmte Versorgung ermöglicht und ein qualitätsgesichertes Versorgungskonzept besteht.
Pflegebedürftige in diesen gemeinschaftlichen Wohnformen erhalten einen pauschalen Zuschuss von 450 € pro Kalendermonat. Diese Leistung gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade.
Dieses Modell ist nicht mit dem klassischen Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI gleichzusetzen. Es handelt sich um eine eigene neue Versorgungsform mit eigenen Vertrags- und Leistungsregeln.
In diesen Wohnformen bestehen außerdem Besonderheiten bei anderen Pflegeleistungen. Aufgrund der dort vorgesehenen Versorgungssicherheit bestehen beispielsweise grundsätzlich keine zusätzlichen Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege in sonstigen Krisensituationen.
Gründung und Organisation: Was muss geklärt werden?
Eine Senioren- oder Pflege-WG braucht klare organisatorische Regeln. Eine bundesweit vorgeschriebene Vorbereitungszeit von beispielsweise zwölf Monaten gibt es jedoch nicht. Wie lange die Gründung dauert, hängt von Immobilie, Bewohnern, Verträgen, Finanzierung und gegebenenfalls landesrechtlichen Anforderungen ab.
- Wohnkonzept klären: private Senioren-WG, ambulant betreute Wohngruppe oder andere gemeinschaftliche Wohnform?
- Bewohner und Unterstützungsbedarf klären: Wer soll einziehen und welche Pflege wird benötigt?
- Geeignete Immobilie prüfen: Zimmer, Gemeinschaftsflächen, Zugänglichkeit und Barrieren.
- Entscheidungsstrukturen festlegen: Wer entscheidet über neue Bewohner, gemeinsame Ausgaben und Organisation?
- Pflege und Betreuung organisieren: Pflegedienste und andere Dienstleister passend zum individuellen Bedarf auswählen.
- Bei § 45f: gemeinsam die Person mit den gesetzlich vorgesehenen organisatorischen beziehungsweise betreuenden Aufgaben beauftragen.
- Finanzierung und Anträge klären: individuelle Pflegeleistungen, Wohngruppenzuschlag und gegebenenfalls Anschubfinanzierung prüfen.
Die Formulierung, ein Pflegedienst müsse zwingend „Gast bleiben und dürfe nie Betreiber sein“, ist zu pauschal. Für § 45f ist entscheidend, dass keine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter oder ein Dritter Leistungen bereitstellt, die weitgehend dem vollstationären Leistungsumfang entsprechen. Die konkrete rechtliche Einordnung hängt außerdem vom jeweiligen Landesrecht und dem tatsächlichen Organisationsmodell ab.
Ebenso ist ein formal bezeichnetes „Gremium der Selbstbestimmung“ keine bundesweit ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung des § 45f. Entscheidend sind die tatsächliche gemeinschaftliche Organisation und die gesetzlich genannten Anspruchsvoraussetzungen.
Bei einer Senioren-WG sollte zuerst geklärt werden, welches Modell tatsächlich geplant ist. Eine private Wohngemeinschaft, eine ambulant betreute Wohngruppe nach § 45f und eine gemeinschaftliche Wohnform nach § 92c folgen unterschiedlichen Regeln.
Viele Missverständnisse entstehen, weil Förderbedingungen des Wohngruppenzuschlags fälschlich als allgemeine gesetzliche Voraussetzungen für jede Senioren-WG dargestellt werden.
— Expertenhinweis der Pflege-expert24-Redaktion

Wie Pflege-expert24 unterstützt
Pflege-expert24 hilft Familien, unterschiedliche Pflege- und Wohnformen einzuordnen und den individuellen Unterstützungsbedarf besser zu verstehen. Das Portal übernimmt jedoch keine verbindliche rechtliche Einstufung einer Wohngemeinschaft nach Heim- oder Wohnteilhaberecht der Bundesländer und stellt keine Förderanträge im Namen der Bewohner.

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Quellen
- § 45f SGB XI – Wohngruppenzuschlag
- § 45g SGB XI – Anschubfinanzierung
- § 92c SGB XI – Pflegerische Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen
- Bundesgesundheitsministerium – Pflege-Wohngemeinschaften und gemeinschaftliche Wohnformen
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Pflege-, Rechts-, Sozial- oder Finanzierungsberatung.
FAQ
Welche Voraussetzungen braucht man, um eine Senioren-WG zu gründen?
Für eine private Senioren-WG gibt es keine bundesweit vorgeschriebene Mindestzahl pflegebedürftiger Bewohner und keinen vorgeschriebenen Pflegegrad. Besondere Voraussetzungen gelten jedoch, wenn Leistungen wie der Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI beantragt werden sollen.
Wie viele Personen müssen für den Wohngruppenzuschlag zusammenleben?
Die anspruchsberechtigte Person muss mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben. Insgesamt sind damit drei bis zwölf Bewohner möglich. Mindestens drei Bewohner müssen pflegebedürftig sein.
Wie hoch ist der Wohngruppenzuschlag 2026?
Der Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI beträgt 224 € monatlich je anspruchsberechtigter pflegebedürftiger Person.
Braucht man Pflegegrad 2 für den Wohngruppenzuschlag?
Nein. Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Wohngruppenzuschlag erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Pflegegrad 2 bis 5 gelten zusätzlich die in § 45f SGB XI genannten Voraussetzungen zum Bezug ambulanter Pflegeleistungen.
Muss eine Präsenzkraft rund um die Uhr in der Senioren-WG anwesend sein?
§ 45f SGB XI verlangt für den Wohngruppenzuschlag keine pauschale 24-Stunden-Anwesenheit. Die Mitglieder müssen gemeinschaftlich eine Person beauftragen, die die gesetzlich genannten organisatorischen, verwaltenden, betreuenden oder gemeinschaftsfördernden Aufgaben übernimmt beziehungsweise bei der Haushaltsführung unterstützt.
Welche Förderung gibt es bei der Gründung einer Pflege-WG?
Bei erfüllten Voraussetzungen können Pflegebedürftige eine einmalige Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 € pro Person erhalten. Insgesamt ist die Förderung auf 10.452 € pro Wohngruppe begrenzt.
Was ist der neue Zuschuss von 450 € für gemeinschaftliche Wohnformen?
Seit 2026 können für gemeinschaftliche Wohnformen mit einem besonderen Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI andere Regeln gelten. Pflegebedürftige in einer solchen Wohnform erhalten einen pauschalen Zuschuss von 450 € monatlich. Dieses Modell ist nicht mit dem klassischen Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI gleichzusetzen.