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Pflege & Betreuung zu Hause

Pflegehilfsmittel: Kostenübernahme durch die Pflegekasse

Veröffentlicht: August 26, 2026

Kosten, Pflegegrad & Finanzierung

Ja, die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel — und zwar ab Pflegegrad 1. Für Verbrauchsartikel wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen zahlt sie bis zu 42 Euro pro Monat. Technische Pflegehilfsmittel wie ein Hausnotruf oder ein Pflegebett werden häufig leihweise zur Verfügung gestellt oder die Kosten werden übernommen; für Volljährige fällt bei bestimmten technischen Pflegehilfsmitteln eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel an.

Wichtige Punkte auf einen Blick:

  • Rechtsgrundlage: § 40 SGB XI regelt den Anspruch auf Pflegehilfsmittel.
  • Verbrauchsmittel: bis zu 42 Euro pro Monat, ab Pflegegrad 1; für diese Produkte genügt grundsätzlich ein formloser Antrag.
  • Technische Hilfsmittel: häufig leihweise; die Notwendigkeit wird bei Bedarf durch die Pflegekasse geprüft, gegebenenfalls unter Einbindung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson.
  • Abgrenzung: Ist vorrangig die Krankenkasse zuständig, etwa bei einem medizinisch notwendigen Hilfsmittel zum Ausgleich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, übernimmt nicht die Pflegekasse die Kosten.
  • Informationsquelle: Die Verbraucherzentrale bietet Hinweise und Musterbriefe rund um Pflegehilfsmittel und unerwünschte Pflegeboxen.

Was sind Pflegehilfsmittel — und welche Arten gibt es?

Pflegehilfsmittel sind Produkte und Geräte, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Der Anspruch ergibt sich direkt aus § 40 SGB XI. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen zwei Hauptgruppen, denn sie bestimmt, wie die Kostenübernahme läuft.

Verbrauchsmittel sind Artikel, die bei der Pflege verbraucht werden und regelmäßig nachbestellt werden müssen. Dazu gehören Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und Schutzschürzen. Für diese Gruppe gilt ein monatlicher Höchstbetrag von bis zu 42 Euro.

Technische Pflegehilfsmittel sind Geräte oder Hilfsmittel, die dauerhaft genutzt werden: Hausnotruf, Pflegebett, Patientenlifter oder spezielle Lagerungshilfen. Hier prüft die Pflegekasse die Notwendigkeit, manchmal unter Einbindung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes. Größere technische Pflegehilfsmittel werden häufig leihweise überlassen.

Wann ist die Krankenkasse zuständig? Wenn ein Hilfsmittel vor allem dazu dient, eine Behinderung auszugleichen oder den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, ist häufig die Krankenkasse zuständig. Ein ärztlich verordneter Rollstuhl kann beispielsweise in diesen Bereich fallen. Können Sie ein Produkt nicht eindeutig zuordnen, ist das kein Problem: Wird der Antrag beim falschen Leistungsträger gestellt, muss dieser ihn grundsätzlich an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Zeitsparender ist es dennoch, den Antrag möglichst gleich an die richtige Stelle zu richten.

Seit dem 1. Juli 2024 gelten für viele Anbieter von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch strengere vertragliche Vorgaben. Die Kontaktaufnahme soll vom Versicherten ausgehen und vor einer Versorgung ist eine dokumentierte Beratung vorgesehen. Damit sollen unerwünschte Pflegeboxen und unklare Bestellungen reduziert werden.

Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse konkret?

Die Regeln sind klarer, als viele denken. Hier ein strukturierter Überblick:

Art des HilfsmittelsKostenübernahmeVoraussetzungenBeantragungswegEigenanteil
Verbrauchsmittel, z. B. Handschuhe, BettschutzErstattung bis zu 42 € pro MonatPflegegrad 1+, häusliche PflegeFormloser Antrag oder Formular der PflegekasseKeine gesetzliche Zuzahlung innerhalb des erstattungsfähigen Rahmens
Technische Pflegehilfsmittel, z. B. Hausnotruf, PflegebettLeihweise oder KostenübernahmePflegegrad 1+, individuelle NotwendigkeitAntrag, ggf. Prüfung durch Pflegekasse/MDBei Volljährigen ggf. 10 %, max. 25 € je Hilfsmittel; bei Leihgabe kann die Zuzahlung entfallen
Wohnumfeldverbessernde MaßnahmeEigene Leistung nach § 40 Abs. 4 SGB XIPflegegrad 1+, Voraussetzungen des § 40 Abs. 4Antrag bei PflegekasseKein pauschaler 10-%-Eigenanteil wie bei technischen Pflegehilfsmitteln
Ein Senior prüft aufmerksam seine Versicherungsunterlagen.

Zur 42-Euro-Leistung: Der Betrag ist zweckgebunden. „Pauschale“ bedeutet nicht, dass Sie automatisch 42 Euro Bargeld pro Monat erhalten. Beim Eigenkauf müssen Sie die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen und erhalten sie bis zum monatlichen Höchstbetrag erstattet. Bei einer Direktabrechnung rechnet ein Vertragspartner mit der Pflegekasse ab.

Bei technischen Pflegehilfsmitteln gilt nach § 40 SGB XI: Volljährige Versicherte zahlen bei bestimmten nicht leihweise überlassenen Pflegehilfsmitteln 10 Prozent der Kosten, höchstens aber 25 Euro je Hilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel fällt keine gesetzliche Zuzahlung an.

Profi-Tipp: Wenn Sie über längere Zeit den monatlichen Höchstbetrag vollständig ausschöpfen und dies voraussichtlich so bleibt, verzichten einige Pflegekassen auf die fortlaufende Vorlage einzelner Belege. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, welches Verfahren sie anbietet.

Die Pflegekasse zahlt nur, wenn keine vorrangige Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers besteht. Bei Unklarheiten müssen Sie die Zuständigkeit nicht allein rechtlich klären; die beteiligten Leistungsträger haben dafür eigene Verfahrensregeln.

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Der Anspruch besteht grundsätzlich ab Pflegegrad 1, wenn die Versorgung zu Hause oder in einer anderen häuslichen Umgebung erfolgt und die Voraussetzungen des § 40 SGB XI erfüllt sind. Das kann auch betreutes Wohnen oder eine ambulant betreute Wohngemeinschaft umfassen. In einem vollstationären Pflegeheim ist die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln anders geregelt; je nach Hilfsmittel können Einrichtung oder Krankenkasse zuständig sein. Falls Sie sich fragen, ob häusliche Pflege oder ein Pflegeheim die bessere Wahl ist, hilft Ihnen der Vergleich beider Optionen weiter.

Eine Pflegekraft erklärt, wie man einen Antrag auf Pflegehilfsmittel stellt.

Den Antrag kann die pflegebedürftige Person selbst stellen, aber auch ein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer. Bei der Direktabrechnung über einen Vertragspartner übernimmt der Anbieter häufig Teile der Antragsformalitäten. Welche Erklärung oder Vollmacht dafür erforderlich ist, hängt vom konkreten Verfahren des Anbieters und der Pflegekasse ab. Geben Sie Vollmachten und Gesundheitsdaten nur so weit weiter, wie es tatsächlich notwendig ist.

Ein praktischer Sonderfall: Empfiehlt der Medizinische Dienst im Rahmen der Pflegebegutachtung ein Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel nach § 40 Abs. 6 SGB XI und stimmt die versicherte Person zu, gilt diese Empfehlung grundsätzlich als Antrag. Auch Empfehlungen entsprechend qualifizierter Pflegefachpersonen können nach den gesetzlichen Voraussetzungen als Antrag gelten.

Wie stellen Sie den Antrag? Schritt für Schritt erklärt

Der Antragsprozess ist einfacher als viele befürchten. Hier der praktische Ablauf:

  1. Pflegegrad prüfen: Liegt mindestens Pflegegrad 1 vor? Ohne festgestellte Pflegebedürftigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach § 40 SGB XI.
  2. Art des Hilfsmittels klären: Verbrauchsmittel oder technisches Pflegehilfsmittel? Das bestimmt den weiteren Weg.
  3. Antrag stellen: Für Verbrauchsmittel genügt grundsätzlich ein formloser Antrag. Viele Pflegekassen stellen eigene Formulare bereit.
  4. Für technische Pflegehilfsmittel: Antrag stellen und begründen, warum das Hilfsmittel benötigt wird. Die Pflegekasse prüft die Notwendigkeit und kann den Medizinischen Dienst einbeziehen.
  5. Direktabrechnung einrichten, wenn gewünscht: Vertragspartner können nach Genehmigung direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Prüfen Sie genau, welche Vollmacht oder Abtretung Sie unterschreiben.
  6. Belege sammeln beim Eigenkauf: Kaufen Sie Verbrauchsmittel selbst, bewahren Sie die Quittungen auf und reichen Sie sie entsprechend dem Verfahren Ihrer Pflegekasse ein.
  7. Bescheid abwarten: Die Pflegekasse entscheidet schriftlich beziehungsweise elektronisch.

Wichtige Frist: Die Pflegekasse muss über den Antrag auf Pflegehilfsmittel grundsätzlich spätestens innerhalb von drei Wochen entscheiden. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst nach § 40 SGB XI beteiligt, beträgt die Frist grundsätzlich fünf Wochen. Kann die Pflegekasse die Frist nicht einhalten, muss sie rechtzeitig einen hinreichenden Grund mitteilen. Erfolgt keine solche Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der gesetzlichen Frist als genehmigt.

Die Pflege-Checkliste von Pflege-expert24 hilft Ihnen, Unterlagen und organisatorische Schritte vor dem Antrag zu strukturieren.

Leihgabe oder Kauf: Wie werden Hilfsmittel geliefert und abgerechnet?

Für Verbrauchsmittel gibt es zwei typische Wege: Direktabrechnung über einen Vertragspartner oder Eigenkauf mit nachträglicher Erstattung.

Direktabrechnung ist für viele Familien bequem. Ein Sanitätshaus, Versandanbieter oder eine Apotheke, die Vertragspartner der Pflegekasse ist, liefert die bewilligten Produkte und rechnet direkt mit der Kasse ab. Prüfen Sie vor Vertragsabschluss, ob der Anbieter tatsächlich Vertragspartner ist und welche Produkte konkret vereinbart werden.

Eigenkauf mit Erstattung bietet mehr Flexibilität. Sie können zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel beispielsweise in einer Apotheke, einem Sanitätshaus, einer Drogerie, einem Discounter oder online kaufen und die nachgewiesenen Kosten bis zum monatlichen Höchstbetrag erstatten lassen. Beachten Sie das konkrete Erstattungsverfahren Ihrer Pflegekasse.

Technische Pflegehilfsmittel werden häufig leihweise überlassen. Bei einer Leihversorgung verbleibt das Hilfsmittel regelmäßig im Eigentum des Leistungserbringers beziehungsweise der Pflegekasse; Wartung, Reparatur und Rückgabe richten sich nach den jeweiligen Versorgungsbedingungen. Lehnt die versicherte Person eine zumutbare Leihversorgung ohne zwingenden Grund ab, kann dies Auswirkungen auf die Kostenübernahme haben.

Profi-Tipp: Fragen Sie den Anbieter vor Vertragsabschluss: „Sind Sie Vertragspartner meiner Pflegekasse?“, „Welche Produkte werden konkret geliefert?“ und „Welche Vollmacht oder Abtretung soll ich unterschreiben?“ Unklare Antworten sind ein Anlass, vor der Unterschrift bei der Pflegekasse nachzufragen.

Welche Produkte sind anspruchsberechtigt? Typische Beispiele

Nicht jedes Produkt fällt automatisch unter die 42-Euro-Erstattung. Orientierung bietet das Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finden Sie insbesondere in der Produktgruppe 54. Auch Produkte außerhalb des Verzeichnisses können in Einzelfällen beantragt werden, wenn die Voraussetzungen entsprechend begründet werden.

ProduktKategorieKostenübernahme / Einordnung
EinmalhandschuheVerbrauchsmittelBis zu 42 €/Monat zusammen mit den übrigen erstattungsfähigen Verbrauchsmitteln
BettschutzeinlagenVerbrauchsmittelBis zu 42 €/Monat zusammen mit den übrigen erstattungsfähigen Verbrauchsmitteln
Hände- oder Flächendesinfektionsmittel für die PflegeVerbrauchsmittelBis zu 42 €/Monat zusammen mit den übrigen erstattungsfähigen Verbrauchsmitteln
SchutzschürzenVerbrauchsmittelBis zu 42 €/Monat zusammen mit den übrigen erstattungsfähigen Verbrauchsmitteln
HausnotrufTechnisches PflegehilfsmittelKostenübernahme/Zuschuss bei erfüllten Voraussetzungen
PflegebettTechnisches PflegehilfsmittelHäufig leihweise
PatientenlifterTechnisches PflegehilfsmittelHäufig leihweise
LagerungshilfenTechnisches PflegehilfsmittelJe nach Produkt und individueller Notwendigkeit
RollstuhlHilfsmittel je nach VersorgungszielKann je nach medizinischer/pflegerischer Indikation in die Zuständigkeit der Kranken- oder Pflegeversicherung fallen
WundversorgungsmaterialMedizinische VersorgungBei medizinischer Indikation regelmäßig über die Krankenversicherung beziehungsweise ärztliche Verordnung

Ein häufiges Missverständnis: Duschgel, Shampoo oder normale Pflegecremes sind keine Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Sinne dieser Leistung und werden nicht über den monatlichen Höchstbetrag erstattet. Bei Fragen zur Wundversorgung in der häuslichen Pflege und zur Abgrenzung gegenüber Leistungen der Krankenkasse finden Sie weitere Hinweise.

Was tun, wenn die Pflegekasse ablehnt?

Eine Ablehnung ist kein endgültiges Nein. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.

  1. Bescheid genau lesen: Warum wurde abgelehnt? Fehlen Unterlagen oder zweifelt die Kasse an der Notwendigkeit?
  2. Widerspruch einlegen: Grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung im konkreten Bescheid.
  3. Belege beifügen: Pflegegrad-Bescheid, Produktinformationen, Stellungnahmen oder Pflegedokumentation können die Begründung unterstützen.
  4. Unabhängige Beratung holen: Verbraucherzentralen und Pflegeberatungsstellen bieten Informationen; Art und Kosten einer individuellen Beratung können regional unterschiedlich sein.
  5. Nach Widerspruchsbescheid: Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann grundsätzlich eine Klage vor dem Sozialgericht geprüft werden.

Wichtig: Für Pflegehilfsmittel enthält § 40 Abs. 7 SGB XI eine Genehmigungsfiktion. Überschreitet die Pflegekasse die gesetzliche Drei- beziehungsweise Fünf-Wochen-Frist und teilt keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mit, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Dokumentieren Sie deshalb, wann der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist.

Praxis-Tipps von Pflege-expert24: So vermeiden Sie typische Fehler

Bei Pflegehilfsmitteln entstehen viele Probleme nicht beim eigentlichen Antrag, sondern bei der Anbieterwahl, der Vollmachtserteilung und bei unklaren Liefervereinbarungen.

Vor Vertragsabschluss mit einem Anbieter prüfen:

  • Ist der Anbieter Vertragspartner Ihrer Pflegekasse?
  • Hat eine nachvollziehbare Beratung stattgefunden und ist klar dokumentiert, welche Produkte Sie tatsächlich wünschen?
  • Sind die AGB verständlich und ist klar, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Vertrag widerrufen oder kündigen können?
  • Welche Produkte werden konkret geliefert, in welcher Menge und in welchem Rhythmus?

Warnsignale erkennen: Die Verbraucherzentrale warnt vor Anbietern, die pflegebedürftige Menschen unaufgefordert kontaktieren, Pflegeboxen ohne klare Bestellung zusenden oder Anträge und Vollmachten in ihrem Namen vorbereiten. Seit Juli 2024 sehen die geänderten Vertragsregeln für viele Leistungserbringer vor, dass die Initiative zur Kontaktaufnahme vom Versicherten ausgehen soll. Wenn Sie nichts bestellt haben, unterschreiben Sie nichts und informieren Sie bei Bedarf auch Ihre Pflegekasse.

Begutachtung aktiv nutzen: Sprechen Sie bei der Pflegebegutachtung an, welche Hilfsmittel im Alltag fehlen. Eine Empfehlung des Medizinischen Dienstes kann nach § 40 Abs. 6 SGB XI mit Ihrer Zustimmung als Antrag gelten.

Vollmacht korrekt einrichten: Wenn Sie eine Direktabrechnung nutzen, lesen Sie Vollmachten oder Abtretungserklärungen genau und bewahren Sie eine Kopie auf. Wechseln Sie den Anbieter, prüfen Sie, ob eine bestehende Vollmacht oder Liefervereinbarung ausdrücklich widerrufen beziehungsweise gekündigt werden muss.

Profi-Tipp: Führen Sie eine einfache Liste aller selbst gekauften Verbrauchsmittel mit Datum und Betrag. Das erleichtert die Kostenerstattung und hilft, den monatlichen Höchstbetrag von 42 Euro im Blick zu behalten.

Wichtige Erkenntnisse

Die Pflegekasse erstattet für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro monatlich ab Pflegegrad 1. Technische Pflegehilfsmittel werden häufig leihweise überlassen; bei bestimmten nicht leihweise bereitgestellten Hilfsmitteln zahlen Volljährige 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.

ThemaDetails
Monatlicher HöchstbetragBis zu 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ab Pflegegrad 1; zweckgebunden.
Technische PflegehilfsmittelHäufig leihweise; ggf. 10 % Zuzahlung, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel für Volljährige.
EntscheidungsfristGrundsätzlich 3 Wochen, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson nach § 40 Abs. 7 SGB XI grundsätzlich 5 Wochen.
DirektabrechnungVertragspartner rechnet nach Genehmigung direkt mit der Pflegekasse ab; Lieferumfang und Vollmacht genau prüfen.
Pflege-expert24Unterstützt bei der Einordnung von Pflegebedarf und regionalen Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten.

Was Familien beim Thema Pflegehilfsmittel oft unterschätzen

Viele Familien beantragen die Leistung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zu spät oder gar nicht, weil ihnen der monatliche Betrag gering erscheint. Tatsächlich können bei vollständiger Nutzung bis zu 504 Euro pro Jahr für erstattungsfähige Verbrauchsprodukte zusammenkommen. Die Leistung muss jedoch beantragt werden und ist kein frei verfügbares Bargeld.

Ebenso wichtig ist die Vollmacht. Eine Direktabrechnung kann sehr bequem sein, wenn klar geregelt ist, welcher Anbieter welche Produkte liefern darf. Problematisch wird es, wenn eine weitreichende Vollmacht unterschrieben wird, ohne Lieferumfang, Laufzeit oder Widerrufsmöglichkeiten zu verstehen. Die seit Juli 2024 verschärften Vorgaben für Anbieter von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch sollen genau solche Situationen stärker verhindern.

Der Medizinische Dienst kann bei der Pflegebegutachtung außerdem ein wichtiger Hinweisgeber sein. Wenn im Alltag ein Pflegehilfsmittel fehlt, sollte dies im Begutachtungsgespräch angesprochen werden. Eine Empfehlung kann mit Zustimmung der versicherten Person bereits als Antrag gelten und damit einen zusätzlichen Antragsschritt vermeiden.

— Expertenhinweis der Pflege-expert24-Redaktion

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Pflegehilfsmittel beantragen, Anbieter vergleichen und Vollmachten richtig einordnen — das kann zusätzlichen Aufwand bedeuten, besonders wenn Sie gleichzeitig die Pflege eines Angehörigen organisieren. Pflege-expert24 hilft Familien, ihren Pflege- und Betreuungsbedarf einzuordnen und regionale Möglichkeiten zu recherchieren.

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Weiterführende offizielle Quellen und praktische Links

Hier finden Sie die wichtigsten Anlaufstellen für weitere Informationen und konkrete Hilfe:

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine unabhängige Beratungsstelle.

FAQ

Wie beantrage ich die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel?

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel genügt grundsätzlich ein formloser Antrag bei der Pflegekasse; viele Kassen bieten auch eigene Formulare an. Bei technischen Pflegehilfsmitteln wird die individuelle Notwendigkeit geprüft. Die Pflegekasse entscheidet grundsätzlich innerhalb von drei Wochen beziehungsweise innerhalb von fünf Wochen, wenn nach § 40 SGB XI eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt wird.

Wie bekomme ich die 42 Euro für Pflegehilfsmittel?

Sie beantragen die Leistung bei Ihrer Pflegekasse. Beim Eigenkauf reichen Sie die Ausgaben nach dem Verfahren Ihrer Pflegekasse nach und erhalten die tatsächlichen Kosten bis zu 42 Euro pro Monat erstattet. Alternativ kann ein Vertragspartner nach Genehmigung direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Kann man sich die 42 Euro Pflegehilfsmittel einfach auszahlen lassen?

Die Leistung ist zweckgebunden und keine frei verfügbare monatliche Geldleistung. Grundsätzlich werden tatsächliche Kosten bis zum Höchstbetrag erstattet oder direkt mit einem Vertragspartner abgerechnet. Einige Pflegekassen vereinfachen bei dauerhaft vollständiger Ausschöpfung das Nachweisverfahren; fragen Sie Ihre Pflegekasse nach der konkreten Handhabung.

Ist Duschgel ein Pflegehilfsmittel?

Normale Körperpflegeprodukte wie Duschgel oder Shampoo gehören nicht zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, die über den monatlichen Höchstbetrag nach § 40 SGB XI erstattet werden.

Was passiert, wenn die Pflegekasse meinen Antrag ablehnt?

Sie können gegen den Bescheid grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Eine medizinische oder pflegerische Begründung und passende Unterlagen können hilfreich sein. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kann eine Klage vor dem Sozialgericht geprüft werden.

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