Familienangehörige sprechen über Pflegekosten und Erstattungen
Pflege & Betreuung zu Hause

Entlastungsbetrag 125 Euro: Anspruch, Höhe und Nutzung erklärt

Veröffentlicht: September 30, 2026

Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 bis zu 131 € monatlich beziehungsweise bis zu 1.572 € pro Jahr. Anspruch haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Das Geld wird nicht frei ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden für bestimmte qualitätsgesicherte Leistungen gedacht, die Pflegebedürftige im Alltag unterstützen oder pflegende Angehörige entlasten.

Kurz gesagt:

  • Der Entlastungsbetrag beträgt seit 2025 bis zu 131 € monatlich – für Pflegegrad 1 bis 5.
  • Er ist zweckgebunden und wird nur für gesetzlich vorgesehene Leistungen erstattet.
  • Nicht verbrauchte Beträge werden in die Folgemonate übertragen und können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres genutzt werden.
  • Bei Pflegegrad 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag bei ambulanten Pflegediensten grundsätzlich nicht für Leistungen der Selbstversorgung verwendet werden.
  • Der Umwandlungsanspruch von bis zu 40 % nicht genutzter Pflegesachleistungen ist ein zusätzlicher, vom Entlastungsbetrag unabhängiger Anspruch.

Wer hat Anspruch und wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Die gesetzliche Grundlage ist § 45b SGB XI. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich.

Das entspricht maximal 1.572 € pro Jahr, wenn der Anspruch während des gesamten Jahres besteht.

Anspruch haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflege überwiegend durch Angehörige, einen ambulanten Pflegedienst oder in einer Kombination organisiert wird.

  • Pflegegrad 1: bis zu 131 € monatlich
  • Pflegegrad 2: bis zu 131 € monatlich
  • Pflegegrad 3: bis zu 131 € monatlich
  • Pflegegrad 4: bis zu 131 € monatlich
  • Pflegegrad 5: bis zu 131 € monatlich

Die frühere Bezeichnung „Entlastungsbetrag 125 Euro“ ist historisch noch weit verbreitet. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Betrag jedoch 131 € monatlich. Es handelt sich nicht um eine Erhöhung nur für bestimmte Leistungen, sondern um die reguläre Höhe des Entlastungsbetrags.

Für Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag besonders relevant, weil dort noch kein Anspruch auf reguläres Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen besteht. Pflegegrad 1 kann darüber hinaus aber auch andere Leistungen der Pflegeversicherung umfassen – der Entlastungsbetrag ist also nicht pauschal die „einzige Leistung“.

Für welche Leistungen darf der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Nach § 45b SGB XI darf er zur Erstattung von Aufwendungen für bestimmte Leistungen eingesetzt werden.

  1. Tages- und Nachtpflege: Der Betrag kann für Kosten im Zusammenhang mit teilstationärer Pflege eingesetzt werden.
  2. Kurzzeitpflege: Auch bestimmte selbst zu tragende Kosten der Kurzzeitpflege können über den Entlastungsbetrag finanziert werden.
  3. Ambulante Pflegedienste: Bei Pflegegrad 1 kann der Betrag auch für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung genutzt werden. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist dies im Rahmen ambulanter Pflegedienste grundsätzlich ausgeschlossen.
  4. Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag: dazu können beispielsweise Betreuung, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder bestimmte niedrigschwellige Unterstützungsangebote gehören.

Welche Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt werden, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslands. Deshalb ist eine Haushaltshilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht allein deshalb erstattungsfähig, weil sie bei einem Senior im Haushalt hilft.

Mehr dazu finden Sie im Ratgeber Haushaltshilfe über die Pflegekasse.

Eine Alltagshilfe reinigt ein Waschbecken im Bad eines älteren Menschen.

Reine medizinische Behandlungspflege wie ärztlich verordnete Medikamentengabe, Injektionen oder Wundversorgung gehört grundsätzlich nicht zum Entlastungsbetrag. Solche Leistungen können bei erfüllten Voraussetzungen als häusliche Krankenpflege über die Krankenkasse finanziert werden.

Profi-Tipp: Bei Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Nachbarschaftshilfe sollten Sie vor dem ersten Einsatz prüfen, ob das konkrete Angebot nach den Regeln Ihres Bundeslands für den Entlastungsbetrag anerkannt ist.

So verwenden und rechnen Sie den Entlastungsbetrag ab

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch als monatlicher Geldbetrag auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Er dient grundsätzlich der Kostenerstattung für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen.

In der Praxis gibt es zwei häufige Wege:

  • Kostenerstattung: Die pflegebedürftige Person bezahlt die Leistung zunächst selbst und reicht Rechnung beziehungsweise Nachweis bei der Pflegekasse ein.
  • Abtretung oder Direktabrechnung: Je nach Anbieter kann der Erstattungsanspruch an den Leistungserbringer abgetreten werden, sodass dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Deshalb ist die Aussage „ohne Rechnung gibt es niemals eine Erstattung“ etwas zu eng. Entscheidend ist ein nachvollziehbarer Nachweis der erstattungsfähigen Aufwendungen beziehungsweise eine zulässige Direktabrechnung mit der Pflegekasse.

Bei einer eigenen Kostenerstattung sollten insbesondere folgende Angaben nachvollziehbar sein:

  • Name des Leistungserbringers,
  • Datum beziehungsweise Zeitraum der Leistung,
  • Art der erbrachten Leistung,
  • Rechnungs- beziehungsweise Erstattungsbetrag.

Ein gesonderter Antrag auf Entlastungsbetrag muss nicht jeden Monat neu gestellt werden. Die Pflegekasse kann jedoch für die konkrete Kostenerstattung Rechnungen oder andere geeignete Nachweise verlangen.

Auch Nachbarschaftshilfe kann je nach Bundesland berücksichtigt werden. Dafür müssen jedoch die jeweiligen landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Mehr dazu im Ratgeber Nachbarschaftshilfe über die Pflegekasse.

Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?

Der Entlastungsbetrag muss nicht jeden Monat vollständig verbraucht werden.

Nicht genutzte Beträge werden automatisch in die folgenden Kalendermonate übertragen. Beträge, die am Ende eines Kalenderjahres noch nicht verbraucht sind, können grundsätzlich noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres verwendet werden.

Beispiel: Nicht verbrauchtes Guthaben aus dem Jahr 2026 kann grundsätzlich noch bis zum 30. Juni 2027 eingesetzt werden.

Nach Ablauf dieses Zeitraums verfällt das noch vorhandene Guthaben aus dem betreffenden Vorjahr.

Es ist deshalb nicht notwendig, jeden Monat exakt 131 € auszugeben. Gleichzeitig sollten Familien größere Restbeträge im Blick behalten, damit sie nicht ungenutzt verfallen.

Konkrete Nutzungsszenarien

Wie der Entlastungsbetrag genutzt werden kann, hängt vom konkreten Angebot und seiner Anerkennung ab. Die folgenden Beispiele zeigen mögliche Anwendungsfälle und sind keine festen Preisangaben.

  1. Anerkannte Haushaltshilfe: Eine nach Landesrecht anerkannte Unterstützung übernimmt regelmäßig Reinigungs- oder Einkaufsaufgaben. Die erstattungsfähigen Kosten können bis zum verfügbaren Guthaben aus dem Entlastungsbetrag übernommen werden.
  2. Alltagsbegleitung: Eine anerkannte Betreuungsperson begleitet den Pflegebedürftigen bei Spaziergängen oder Aktivitäten und entlastet damit Angehörige.
  3. Tagespflege: Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zum regulären Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege verwendet werden, zum Beispiel für bestimmte verbleibende Eigenbelastungen.
  4. Kurzzeitpflege: Auch bei Kurzzeitpflege kann der Entlastungsbetrag für gesetzlich erfasste Kosten eingesetzt werden.

Der im ursprünglichen Artikel genannte Hausnotruf ist dagegen kein typischer Anwendungsfall des Entlastungsbetrags. Ein Hausnotruf kann bei Vorliegen der Voraussetzungen als technisches Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse finanziert werden. Dafür gelten eigene Regeln.

Mehr dazu finden Sie im Ratgeber Hausnotruf: Kostenübernahme durch die Pflegekasse.

Der Entlastungsbetrag kann unabhängig von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden. Entscheidend ist jedoch, dass die jeweilige Ausgabe einem gesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck entspricht.

Wer zusätzlich eine häusliche Betreuung prüft, findet weitere Informationen im Ratgeber Finanzierungshilfen für die 24-Stunden-Betreuung.

Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch: Was ist der Unterschied?

Der Entlastungsbetrag von 131 € und der sogenannte Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI sind zwei getrennte Ansprüche.

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können bis zu 40 % des monatlichen Höchstbetrags ihrer nicht genutzten ambulanten Pflegesachleistungen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden.

Das ist besonders dann relevant, wenn ein Teil des Pflegesachleistungsbudgets nicht durch einen ambulanten Pflegedienst ausgeschöpft wird.

Wichtig: Die Nutzung des Umwandlungsanspruchs gilt als Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen. Dadurch kann sich bei einer Kombinationsleistung das verbleibende Pflegegeld reduzieren.

Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch können unabhängig voneinander genutzt werden. Der Umwandlungsanspruch ersetzt also nicht die 131 € monatlich.

Perspektive: Wann professionelle Beratung hilft

Beratung ist besonders sinnvoll, wenn mehrere Leistungen gleichzeitig genutzt werden sollen. Entlastungsbetrag, Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Umwandlungsanspruch, Verhinderungspflege und Tagespflege folgen unterschiedlichen Regeln und sollten nicht als ein gemeinsames frei verfügbares Budget betrachtet werden.

Bei Unsicherheit über die Anerkennung eines konkreten Anbieters ist die eigene Pflegekasse beziehungsweise die zuständige Stelle des Bundeslands eine verlässliche Anlaufstelle.

— Expertenhinweis der Pflege-expert24-Redaktion

Wie Pflege-expert24 unterstützen kann

Pflege-expert24 hilft Familien dabei, Pflegebedarf und mögliche Pflege- und Betreuungsformen einzuordnen. Das Portal übernimmt jedoch keine verbindliche Prüfung, ob ein konkreter lokaler Anbieter nach Landesrecht für den Entlastungsbetrag anerkannt ist, und stellt keine Erstattungsanträge im Namen der Familie.

Pflege-expert24

Über Pflege vor Ort finden können Sie regionale Pflege- und Betreuungsformen einordnen. Bei Anfragen zur 24-Stunden-Betreuung kann nach einer Bedarfsanalyse eine Anfrage an einen ausgewählten Partner weitergeleitet werden. Aktuell arbeitet Pflege-expert24 dabei mit Promedica24 zusammen.

Quellen

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Pflege-, Rechts- oder Sozialberatung.

FAQ

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 bis zu 131 € monatlich beziehungsweise bis zu 1.572 € im Jahr. Er steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege zu.

Kann ich mir den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist keine frei verfügbare Geldleistung. Er dient der Erstattung gesetzlich vorgesehener Aufwendungen. Je nach Anbieter kann die Abrechnung auch direkt mit der Pflegekasse beziehungsweise über eine Abtretung erfolgen.

Wie lange kann ich nicht genutzten Entlastungsbetrag ansparen?

Nicht verbrauchte monatliche Beträge werden in die folgenden Monate übertragen. Restbeträge aus einem Kalenderjahr können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres eingesetzt werden.

Kann ich den Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe einsetzen?

Ja, wenn es sich um ein nach dem jeweiligen Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag beziehungsweise eine andere nach § 45b SGB XI erstattungsfähige Leistung handelt. Eine beliebige privat organisierte Haushaltshilfe ist nicht automatisch abrechnungsfähig.

Kann meine Tochter den Entlastungsbetrag als Nachbarschaftshilfe erhalten?

Das lässt sich nicht bundesweit pauschal bejahen. Ob Angehörige als Nachbarschaftshilfe anerkannt werden können, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In vielen Bundesländern gelten Einschränkungen für nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt.

Kann ich Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch gleichzeitig nutzen?

Ja. Der Entlastungsbetrag und der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI bestehen unabhängig voneinander. Beim Umwandlungsanspruch können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 % nicht genutzter ambulanter Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen.

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