Eine erfahrene Pflegekraft bereitet die medizinische Versorgung für den Patienten in den eigenen vier Wänden sorgfältig vor.
Pflege & Betreuung zu Hause

Behandlungspflege erklärt: Was Familien wissen müssen

Veröffentlicht: Juli 30, 2026

Pflege & Betreuung zu Hause

Behandlungspflege umfasst ärztlich verordnete medizinische Maßnahmen, die zu Hause oder an einem anderen geeigneten Ort durchgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe oder Katheterpflege. Sie ist Teil der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V und wird bei erfüllten Voraussetzungen von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert.

Was ist Behandlungspflege?

Behandlungspflege bezeichnet medizinisch notwendige Pflegemaßnahmen, die ärztlich verordnet und von einem geeigneten Leistungserbringer durchgeführt werden. Der rechtliche Oberbegriff lautet häusliche Krankenpflege. Sie kann im eigenen Haushalt, in der Familie oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht werden.

Häusliche Krankenpflege ist nicht ausschließlich auf eine kurzfristige Heilungsphase beschränkt. Je nach Verordnungsgrund kann sie eine Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen, den Erfolg einer ärztlichen Behandlung sichern oder vorübergehend Grundpflege und hauswirtschaftliche Unterstützung ermöglichen.

Wichtig: Behandlungspflege setzt keinen Pflegegrad voraus. Entscheidend sind eine behandlungsbedürftige Erkrankung, die medizinische Notwendigkeit und eine ärztliche Verordnung.

Welche medizinischen Leistungen gehören zur Behandlungspflege?

Eine Pflegefachkraft führt bei einem Patienten zu Hause einen Verbandswechsel durch.
Welche Behandlungspflege notwendig ist, legt die ärztliche Verordnung fest.

Welche Maßnahmen verordnungsfähig sind, regelt die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der konkrete Umfang richtet sich immer nach dem individuellen medizinischen Bedarf.

LeistungTypischer Zweck
MedikamentengabeSichere Einnahme entsprechend ärztlicher Anordnung
InjektionenBeispielsweise Insulin oder gerinnungshemmende Medikamente
BlutzuckermessungKontrolle bei Diabetes und Anpassung der Therapie nach ärztlicher Vorgabe
Wundversorgung und VerbandswechselVersorgung akuter, chronischer oder schwer heilender Wunden
Katheter- und StomaversorgungSichere Versorgung und Vermeidung von Komplikationen
KompressionsbehandlungAnlegen oder Abnehmen medizinischer Kompressionsverbände beziehungsweise -strümpfe, wenn verordnungsfähig
Drainagen und weitere medizinische MaßnahmenDurchführung entsprechend Verordnung und Leistungsverzeichnis

Nicht jede einfache Messung oder Unterstützung ist in jeder Situation automatisch eine Leistung der Krankenkasse. Die Verordnungsfähigkeit hängt von Diagnose, medizinischer Notwendigkeit, Fähigkeit der versicherten Person und den Vorgaben der Richtlinie ab.

Praxis-Tipp: Fragen Sie den Pflegedienst vor Beginn, welche Maßnahme genau verordnet wurde, wer sie durchführt und wie häufig sie vorgesehen ist.

Wie laufen Verordnung und Genehmigung ab?

Infografik zum Vergleich von Behandlungspflege und Grundpflege.
  1. Medizinischen Bedarf klären: Hausarzt oder Facharzt beurteilt, welche Maßnahmen zu Hause notwendig sind.
  2. Verordnung ausstellen lassen: Vertragsärzte können häusliche Krankenpflege verordnen. Im Entlassmanagement ist auch eine Verordnung durch Krankenhausärzte für einen begrenzten Zeitraum möglich.
  3. Pflegedienst kontaktieren: Parallel sollte geklärt werden, welcher zugelassene Dienst Kapazitäten besitzt.
  4. Verordnung einreichen: Die Unterlagen werden fristgerecht an die Krankenkasse übermittelt. Häufig übernimmt dies der Pflegedienst nach Abstimmung.
  5. Genehmigung prüfen: Krankenkasse und Pflegedienst informieren über Beginn und Umfang der genehmigten Leistung.
  6. Folgeverordnung vorbereiten: Besteht der medizinische Bedarf weiter, muss rechtzeitig eine neue Verordnung organisiert werden.

Die Behauptung, eine Erstverordnung gelte grundsätzlich vier Wochen, ist zu pauschal. Nach der aktuellen Richtlinie umfasst eine Erstverordnung in der Regel bis zu 14 Tage. Krankenhausärzte können häusliche Krankenpflege im Entlassmanagement grundsätzlich für bis zu sieben Tage verordnen. Je nach Maßnahme und medizinischer Situation gelten zusätzliche Vorgaben.

Seit Juli 2024 ist für bestimmte Maßnahmen auch eine sogenannte Blankoverordnung möglich. Innerhalb des ärztlich festgelegten Rahmens entscheidet dann eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft über Häufigkeit und Dauer der Maßnahme.

Worin unterscheiden sich Behandlungspflege und Grundpflege?

MerkmalBehandlungspflegeKörperbezogene Pflege und Unterstützung im Alltag
GrundlageHäusliche Krankenpflege nach § 37 SGB VLeistungen der Pflegeversicherung, insbesondere nach SGB XI
KostenträgerKrankenkassePflegekasse beziehungsweise private Finanzierung
VoraussetzungÄrztliche Verordnung und medizinische NotwendigkeitFür Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich anerkannter Pflegegrad
BeispieleWundversorgung, Injektionen, verordnete MedikamentengabeWaschen, Ankleiden, Ernährung, Mobilität und Alltagsbegleitung
DauerNach medizinischer Notwendigkeit und VerordnungNach Pflegebedarf und gewähltem Leistungsmodell
AbrechnungÜber die KrankenkasseÜber die Pflegekasse oder privat

Beide Leistungsarten können parallel erbracht werden. Ein Pflegedienst kann beispielsweise morgens bei der Körperpflege helfen und zusätzlich eine ärztlich verordnete Wundversorgung durchführen. Die Leistungen werden dann getrennt dokumentiert und mit unterschiedlichen Kostenträgern abgerechnet.

Wer darf Behandlungspflege durchführen?

Die ursprüngliche Aussage, jede Maßnahme dürfe ausnahmslos nur durch examinierte Pflegefachkräfte erbracht werden, ist zu allgemein. Welche Qualifikation erforderlich ist, hängt von der konkreten Maßnahme, den vertraglichen Vorgaben und den landesbezogenen Rahmenverträgen ab. Anspruchsvolle Maßnahmen benötigen entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen; andere Tätigkeiten können unter festgelegten Voraussetzungen auch von geeigneten Pflegekräften erbracht werden.

  • Der Pflegedienst muss für die betreffende Leistung zugelassen sein.
  • Die eingesetzte Person muss die für die konkrete Maßnahme erforderliche Qualifikation besitzen.
  • Ärztliche Verordnung und Durchführung müssen übereinstimmen.
  • Die Maßnahme und relevante Beobachtungen werden dokumentiert.
  • Bei Veränderungen oder Komplikationen muss eine Rückmeldung an Arzt oder andere zuständige Stellen erfolgen.

Angehörige dürfen nicht pauschal als „unberechtigt“ bezeichnet werden. Ob sie eine Maßnahme selbst übernehmen können, hängt von der konkreten Tätigkeit, ärztlicher Anleitung, individueller Fähigkeit und Verantwortung ab. Niemand sollte jedoch Injektionen, komplexe Wundversorgung oder andere risikoreiche Maßnahmen ohne sichere Einweisung und fachliche Rücksprache durchführen.

Sicherheit geht vor: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, eine medizinische Maßnahme selbst zu übernehmen, wenn Sie sich unsicher fühlen. Sprechen Sie mit Arzt, Krankenkasse und Pflegedienst über eine geeignete Lösung.

Wie können Familien die Behandlungspflege organisieren?

  1. Unterlagen sammeln: Diagnosen, Entlassungsbericht, Medikamentenplan und bisherige Verordnungen bereithalten.
  2. Maßnahmen konkret beschreiben: Welche Hilfe wird benötigt, wie häufig und seit wann?
  3. Pflegedienst früh kontaktieren: Besonders nach einer Krankenhausentlassung können regionale Kapazitäten knapp sein.
  4. Zuständigkeit für die Einreichung klären: Nicht automatisch sind allein Patient oder Angehörige verantwortlich; häufig reicht der Pflegedienst die Verordnung ein.
  5. Genehmigungsstatus verfolgen: Bei Rückfragen von Krankenkasse oder Dienst zeitnah reagieren.
  6. Grundpflege getrennt planen: Bei zusätzlichem Hilfebedarf Pflegegrad und Leistungen der Pflegekasse prüfen.
  7. Notfallkontakte festlegen: Arzt, Pflegedienst, Apotheke und Angehörige sollten erreichbar sein.

Eine Pflegemappe mit Verordnungen, Genehmigungen, Medikamentenplan, Ansprechpartnern und aktuellen Arztberichten verbessert die Abstimmung. Sie sollte datenschutzgerecht und für berechtigte Beteiligte zugänglich aufbewahrt werden.

Welche Kosten und Zuzahlungen entstehen?

Volljährige gesetzlich Versicherte zahlen grundsätzlich zehn Prozent der Kosten der häuslichen Krankenpflege sowie zehn Euro je Verordnung. Der prozentuale Anteil ist auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme pro Kalenderjahr begrenzt. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von dieser Zuzahlung befreit.

Die im Ausgangsartikel genannte Regel „mindestens 5 und höchstens 10 Euro pro Tag“ gehört nicht zur Zuzahlung für häusliche Krankenpflege. Sie gilt in dieser Form bei anderen Leistungen. Für häusliche Krankenpflege sind zehn Prozent der Kosten sowie zehn Euro je Verordnung maßgeblich.

Bei niedrigerem Einkommen oder schwerwiegender chronischer Erkrankung kann die persönliche Belastungsgrenze relevant sein. Nach Erreichen der Grenze ist auf Antrag eine Befreiung von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen möglich.

Die wichtigsten Erkenntnisse

ThemaWas Familien wissen sollten
RechtsgrundlageBehandlungspflege ist Teil der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V.
PflegegradFür Behandlungspflege ist kein Pflegegrad erforderlich.
VerordnungDie Erstverordnung umfasst in der Regel bis zu 14 Tage; im Entlassmanagement meist bis zu sieben Tage.
LeistungenBeispielsweise Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe und Katheterversorgung.
QualifikationSie richtet sich nach Maßnahme, Richtlinie und vertraglichen Vorgaben.
ParallelleistungenBehandlungspflege und Leistungen der Pflegeversicherung können gleichzeitig genutzt werden.
ZuzahlungZehn Prozent der Kosten für höchstens 28 Tage sowie zehn Euro je Verordnung.

Die Versorgung vor der Entlassung klären: Expertenhinweis von Pflege-expert24.de

Aus Sicht der Pflege-expert24-Redaktion entstehen viele Versorgungslücken nicht durch fehlende Ansprüche, sondern durch zu späte Abstimmung. Wenn erst am Entlassungstag nach einem Pflegedienst gesucht wird, kann es schwierig sein, kurzfristig einen Dienst mit passenden Kapazitäten zu finden.

Familien sollten deshalb bereits im Krankenhaus fragen, welche medizinischen Maßnahmen zu Hause weitergeführt werden müssen, wer die Verordnung ausstellt und welcher Dienst die Versorgung übernehmen kann. Das Entlassmanagement, der behandelnde Arzt, die Krankenkasse und der Pflegedienst sollten möglichst früh miteinander verbunden werden.

Behandlungspflege kann Angehörige deutlich entlasten, ersetzt aber keine umfassende Alltags- oder Grundversorgung. Besteht zusätzlich Hilfe beim Waschen, Ankleiden, Essen oder bei der Betreuung, sollten parallel Leistungen der Pflegeversicherung geprüft werden.

— Expertenhinweis der Pflege-expert24-Redaktion

Pflege-expert24 unterstützt bei der regionalen Orientierung

Pflege-expert24 hilft Familien, den Unterstützungsbedarf einzuordnen und regionale Pflege- und Betreuungsangebote zu prüfen. Das Portal selbst erbringt keine Behandlungspflege und garantiert keine freien Kapazitäten. Es kann jedoch bei der Orientierung zu ambulanten Pflegediensten und ergänzenden Betreuungsmöglichkeiten helfen.

Pflege-expert24 mit regionaler Suche nach Pflege- und Betreuungsangeboten.

Häufige Fragen zur Behandlungspflege

Was ist der Unterschied zwischen Behandlungspflege und Grundpflege?

Behandlungspflege umfasst ärztlich verordnete medizinische Maßnahmen und wird über die Krankenkasse finanziert. Körperbezogene Pflege und Alltagsunterstützung gehören dagegen typischerweise zu den Leistungen der Pflegeversicherung oder werden privat organisiert.

Wer verordnet häusliche Krankenpflege?

Vertragsärzte können häusliche Krankenpflege verordnen. Im Rahmen des Entlassmanagements dürfen auch Krankenhausärzte eine zeitlich begrenzte Verordnung ausstellen.

Wie lange gilt eine Erstverordnung?

Eine Erstverordnung umfasst nach der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie in der Regel bis zu 14 Tage. Im Entlassmanagement des Krankenhauses kann sie grundsätzlich für bis zu sieben Tage ausgestellt werden. Bei weiterem Bedarf ist eine Folgeverordnung möglich.

Braucht man für Behandlungspflege einen Pflegegrad?

Nein. Behandlungspflege richtet sich nach medizinischer Notwendigkeit und ärztlicher Verordnung. Ein Pflegegrad ist nur für Leistungen der Pflegeversicherung relevant.

Wie hoch ist die Zuzahlung?

Volljährige Versicherte zahlen grundsätzlich zehn Prozent der Kosten für höchstens 28 Kalendertage im Jahr sowie zehn Euro je Verordnung. Befreiungen und persönliche Belastungsgrenzen können die Zahlung reduzieren.

Dürfen Angehörige medizinische Maßnahmen übernehmen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt von der konkreten Maßnahme, sicherer ärztlicher oder pflegerischer Anleitung und der individuellen Fähigkeit ab. Komplexe oder risikoreiche Maßnahmen sollten durch qualifizierte Pflegekräfte durchgeführt werden.

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